ALLGEMEINE GESCHÄFTS-, ZAHLUNGS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DES DRUCKHAUS BORNA

In diesen allgemeinen Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, im Folgenden AGB genannt, werden alle Geschlechter (m/w/d) geschlechtsneutral als „Auftragsgeber“ bezeichnet. Dies geschieht ausschließlich zum besseren Verständnis und zur einfacheren Lesbarkeit der nachfolgenden Regelungen. Eine wie auch immer geartete Diskriminierung ist hiermit nicht verbunden.

§ 1 Geltung

  1. Die nachstehenden AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen dem DRUCKHAUS BORNA.
  2. Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  3. Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers finden zu keinem Zeitpunkt Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung nicht gesondert widersprechen.
  4. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Datenschutz

Im Hinblick auf die Datenverarbeitung und – nutzung verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung, welche im Bereich „Datenschutz“ der Webseite des DRUCKHAUS BORNA abrufbar ist und auf Wunsch in Papierform zur Verfügung gestellt werden kann.

§ 3 Angebot und Vertragsschluss

  1. Vom Auftragnehmer individuell erstellte Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Ein Vertrag kommt, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung oder Erbringung der Leistung zustande. Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang, ist allein die Auftragsbestätigung maßgebend. Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
  3. Stimmen wir ausdrücklich der Aufhebung eines verbindlich erteilten Auftrages zu, ist der Kunde verpflichtet, in allen anderen Fällen 10 % der Auftragssumme an uns zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn wir bei der Aufhebung nicht ausdrücklich darauf hinweisen. Vorgenannte Regelung gilt nicht, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt war oder nachweisen kann, dass unser Schaden infolge der Aufhebung niedriger war.
  4. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Aufträge abzulehnen und bereits geschlossene Verträge außerordentlich und fristlos zu kündigen, sofern sich aus den zum Auftrag gehörenden, übermittelten Druckdaten Gewaltdarstellung und Gewaltverherrlichung; diskriminierende, beleidigende oder verleumderische Aussagen oder Darstellungen hinsichtlich Rasse, Geschlecht, Religion, sexueller Neigung oder Alter; Pornografie sowie sonstige rechtswidrige, verfassungswidrige bzw. insbesondere strafrechtlich relevante oder gegen Rechte Dritter verstoßende Inhalte ergeben.

§ 4 Preise

  1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Wochen nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die genannten Preise des Auftragnehmers sind Endpreise und enthalten die zum Zeitpunkt der Bestellung geltende gesetzliche Mehrwertsteuer sowie sonstige Preisbestandteile, d.h. sie schließen Verpackung, Versandkosten ein, nicht jedoch eine Transportversicherung.
  2. Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers werden grundsätzlich zum Regelsteuersatz abgerechnet. Gilt für das Druckerzeugnis ein ermäßigter Steuersatz, hat der Auftraggeber die dafür erforderlichen Voraussetzungen spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Druckdaten schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist muss der Auftragnehmer die Anfrage des Auftraggebers nicht mehr berücksichtigen.
  3. Sofern Aufträge nach entsprechender Prüfung durch den Auftragnehmer zum ermäßigten Steuersatz abgerechnet werden können, wird eine korrigierte Abrechnung erstellt und an den Auftraggeber übermittelt. Auf Anforderung des Auftraggebers wird ihm ein etwaig bestehender, vereinnahmter Differenzbetrag durch den Auftragnehmer zurückerstattet.
  4. Nachträgliche Änderungen der vertraglichen Leistung auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger, aber nicht beanstandungsfähiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
  5. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter oder übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, welche nicht Gegenstand des Auftrags sind und vom Auftraggeber veranlasst sind, werden gesondert berechnet.
  6. Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Kostensteigerungen oder -senkungen für den Liefergegenstand, insbesondere aufgrund von Preisveränderungen unserer Vorlieferanten ein, sind wir berechtigt und im Falle von Senkungen verpflichtet, den Preis des jeweiligen Liefergegenstandes im Ausmaß der Erhöhung oder Senkung zu erhöhen oder zu senken. Beläuft sich die von uns geltend gemachte Preiserhöhung auf mehr als 5% des ursprünglichen Preises des Liefergegenstandes ist der Kunde berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unserer Mitteilung über die Preisänderung vom Vertrag zurückzutreten.
  7. Bei Nichtantreffen des Auftraggebers unter der Lieferadresse werden die Kosten für eine Zweit- und Drittzustellung dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt, wenn dafür zusätzliche Kosten entstehen. Ebenso werden die Kosten für eine Rücksendung bei Nichtzustellbarkeit separat in Rechnung gestellt, sofern der Auftraggeber die Nichtzustellbarkeit zu vertreten hat.

§ 5 Zahlung

  1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung, ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Fälligkeit richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.
  2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
  3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dies gilt nicht für etwaige auf Fertigstellungs- oder Mängelbeseitigungskosten gerichtete Ansprüche des Auftraggebers.
  4. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
  5. Zahlt der Auftraggeber binnen 14 Tagen nach Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Kosten Ziffer II („Preise, Vertragsschluss“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug hat der Auftragnehmer außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

§ 6 Lieferung

  1. Lieferfristen werden spätestens bei Vertragsschluss individuell vereinbart. Sofern dies nicht geschieht, gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen.
  2. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
  3. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber nur dann unter den Voraussetzungen des § 323 BGB zurücktreten, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Abs. 4 bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
  4. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Betriebsstörungen von vorübergehender Dauer – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers –, insbesondere Streiks, Aussperrungen sowie alle Fälle höherer Gewalt, berechtigen den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv nicht zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der durch die Störung verursachten Verzögerung. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
  5. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehender Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
  3. Bei Be- oder Verarbeitung der vom Auftragnehmer gelieferten und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

§ 8 Beanstandungen und Gewährleistungen

  1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie etwaiger zur Korrektur übersandter Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für etwaige sonstige Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
  2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
  3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
  4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass der mangelfreie Teil der Lieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
  5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können übliche Farbabweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
  6. Zulieferungen (insbesondere Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für die technische Eignung von Zulieferungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags, soweit die mangelnde Eignung einem sorgfältig handelnden Auftragnehmer erkennbar werden muss. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen.
  7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

§ 9 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte sonstige Schäden, auch wenn die Pflichtverletzung auf entsprechend schuldhaftem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruht
  2. Der Auftragnehmer haftet ferner bereits bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Auftraggeber vertrauen dürfen. Die Haftung des Auftragnehmers nach Satz 1 ist in den Fällen leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  3. Der Auftragnehmer haftet schließlich bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

§ 10 Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern keine abweichende Vereinbarung in Textform getroffen wurde.

§ 11 Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, Materialien und Daten werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung in Textform und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so obliegt dies dem Auftraggeber selbst.

§ 12 Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens drei Monaten gekündigt werden.

§ 13 Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz verjähren mit Ausnahme der unter §8 genannten Schadensersatzansprüche und solcher aus dem Produkthaftungsgesetz in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit er eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Von der vorstehenden Verjährungsregelung nicht betroffen sind Verträge mit Verbrauchern im Sinne des BGB, hier gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 14 Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

  1. Der Auftraggeber garantiert dem Auftragnehmer, keine Aufträge, die gegen das geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland oder gegen ethische Grundwerte verstoßen, zu platzieren. Insbesondere dürfen die Druckdaten:
    • Rechte Dritter (z.B. Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte, sonstige Eigentumsrechte) nicht verletzen;
    • nicht pornografisch, sittenwidrig, beleidigend oder in sonstiger Weise als anstößig einzuordnen sein;
    • keine verfassungsfeindlichen, volksverhetzenden oder extremistischen Ziele verfolgen.
  2. Der Auftraggeber haftet vollumfänglich und allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter, öffentlichen Strafen, verhängten Bußgeldern sowie aufgewendeten Kosten (zum Beispiel zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung) im Innenverhältnis frei.

§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und Wirksamkeit

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
  2. Für die gesamten Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
  3. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: April 2023

Sie können unsere AGB jederzeit auf www.druckhaus-borna.de einsehen oder als PDF abspeichern, um die Datei offline abzurufen oder auszudrucken.